wywłaszczenie w niemieckim prawie

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czy mógłby mi ktoś podać linka do jakiejś ustawy regulującej instytucję wywłaszcenia w niemieckim prawie?
To jest zawarte w konstytucji (Grundgesetz) oraz szczegółowiej regulowane w kilku innych aktach ustawodawczych:

* das Baugesetzbuch (BauGB)
* das Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
* Landesstraßengesetze
* Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
* Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
* Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
* Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
* Landeswassergesetze.

Nie ma więc jednej ustawy, ale całość jest uregulowana nadrzędnie w konstytucji:

Artikel 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

http://de.wikisource.org/wiki/Grundgesetz_der_Bundesrepublik_Deutschland_%28Stand_2006%29#Artikel_14

Jakiekolwiek wywłaszczenie wymaga odszkodowania udzielanego osobie wywłaszczanej.

Więcej na ten temat:

http://de.wikipedia.org/wiki/Enteignung
w prawie budowlanym regulowane jest wywlaszczenie w paragrafach 85-122, w tym:

§ 87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.

(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Abs. 1 Nr. 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Abs. 1 Nr. 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.

(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.
wielkie dzieki

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