Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (SGB IV, SGB III). Der Arbeitgeber hat für geringfügig Entlohnte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, folgende Pauschalabgaben (jeweils gerechnet vom Arbeitsentgelt) zu leisten:
11 % Krankenversicherungspauschale
12 % Rentenversicherungspauschale
2 % Lohnsteuer-, Kirchensteuer- u. Solidaritätszuschlagspauschale
= 25 % insgesamt
Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt, gelten folgende Pauschalabgaben:
5 % Krankenversicherungspauschale
5 % Rentenversicherungspauschale
2 % Lohnsteuer-, Kirchensteuer- u. Solidaritätszuschlagspauschale
= 12 % insgesamt
In der Regel werden die Pauschalabgaben vom Arbeitgeber getragen, so dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt brutto für netto erhält. Die gesetzlichen Regelungen schließen eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer jedoch nicht aus.
Die Pauschalabgaben muss der Arbeitgeber an die zentrale Einzugstelle, die Bundesknappschaft (auch Minijob-Zentrale genannt), überweisen. Diese teilt dann den Pauschalbeitrag auf die einzelnen Versicherungszweige und die Steuern auf.
(Das war wieder einmal mein Freund:
http://de.wikipedia.org/wiki/Geringf%C3%BCgige_Besch%C3%A4ftigung)