Die gesetzliche Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung bei Pflichtveranlagung ist der 31.05. des folgenden Jahres ( § 149 Abs. 2 S. 1 AO i.V.m. § 25 EStG ). Für die Einkommensteuererklärung 2005 also der 31.5.2006.
Diese Frist kann jedoch auf Antrag verlängert werden. Wenn Sie steuerlich beraten sind, gilt eine antragsfreie, allgemeine Fristverlängerung bis zum 30.09. des Folgejahres. Ohne steuerliche Beratung gelten keine allgemeinen Fristverlängerungen. Aber auch hier ist bei entsprechender Begründung eine Verlängerung der Abgabefrist über den 31.05. hinaus möglich.