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14. Aufrechnung

Eine Aufrechnung des Auftragnehmers gegenuber dem Auftraggeber ist nur zulassig, wenn die Gegenforderung rechtskraftig festgestellt oder vom Auftraggeber nich bestritten ist.

Der Auftraggeber ist auch wegen vom Auftragnehmer bestrittener Gegenanspruche zur Aufrechnung oder zur Zuruckhaltung von Zahlungen berechtigt.
Die Aufrechnung des Auftragebbers ist auch zulassig aus Anspruchen gegen den Audtragnehmer, die einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen gegen den Audtragnehmer zustehen und die dieses Unternehmen zur Verrechnung an den Auftraggeber abgetreten hat.

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