Witam Wszystkich serdecznie!
Bardzo proszę o pomoc w przetłumaczeniu poniższego tekstu.
Z góry dziękuję i pozdrawiam - Ola.
Nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geben wir Ihnen hiermit Gelegenheit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.
Es steht Ihnen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
Sie sind aber verpflichtet - auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben - die Frage zur Person ( Nr. 1) vollständig und richtig zu beantworten. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 111 OWiG mit Geldbuße bedroht. Der ausgefüllte Anhörbogen ist innerhalb einer Woche ab Zugang des Schreibens zurückzusenden. Sofern Sie sich nicht zu der Beschuldigung äußen, kann ohne weitere Anhörung zur Sache ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen werden. falls Sie sich zu der Beschuldigung äußern, wird unter Berücksichtigung Ihrer Angaben entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne weitere Äußerung der Verwaltungsbehörde ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Der erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden. Bei nichtrechtzeitigem Vorbringen entlastender Umstände können Ihnen jedoch nach § 109 a Abs. 2 OWiG Nachteile bei der Auslagenentscheidung entstehen. Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, teilen Sie bitte innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens neben Ihren Personalien (Nr. 1) zusätzlich die Personalien des verantwortlichen unter den Angaben zur Sache (nr. 3) mit: hierzu sind Sie nicht verpflichtet. Sollte es sich um ein Firmenfahrzeug handeln, wird gebeten, den verantwortlichen Fahrzeugführer mit Anschrift zu benennen. Bei Halterverstößen bitten wir um Mitteilung der Personalien des Verantwortlichen für den Einsatz des Fahrzeuges in der Firma.
Sofern es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung handelt, ein Beweisfoto vorliegt und keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht werden, wird auf die Möglichkeit des Lichtbildabgleichs im Pass- und Personalausweisregister bzw. Melderegister hingewiesen. Im Übrigen kann dem Halter eines Ktz bei Verkersverstößen die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden, wenn nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat (§ 31 a StVZO). Ihre daten werden bei der umseitig genannten Behörde in einer automatisiert Datei gespeichert.