Witam wszyskich,
czy ktoś miałby ochotę na poprawienie tekstu korespondencji, która dotyczy rozliczenia opłat za mieszkanie.
Jestem początkująca w niemieckim więc proszę o wyrozumiałość.
Antwort an Ihre Schreiben von 02.07.2011 ( Korrigierter Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten)
Sehr geehrter Herr Schreder,
Beim Vergleich der Korrigierter Jahresabrechnungen für die Jahre 2008 und 2009,
fiel mir auf, daß weiterer einige Positionen hinzugekommen sind.
Das erklärt den überraschend hohen neuen Betrag von € 1500 (neuen Abrechnung von 18.08.2011)
Folgende Posten würde ich gern mit Ihnen weiter klären:
1.Treppenhausreinigung € 220
Die Treppenhausreinigung war bei mir persönlich durchgeführt und es ist mir nicht bekannt, dass von einer Fachfirma durchgeführt.
Nur wenn es im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist, darf der Vermieter zur Durchführung der Reinigung einen Fachbetrieb beauftragen. Sofern der Mietvertrag keine Regelung enthält, darf der Vermieter keine Reinigungunternehmen beauftragen und damit den Mietern das Recht zur (kostengünstigen) Treppenhausreinigung entziehen. Es muss das Einverständniss sämtlicher Mieter vorliegen. Eine Art "Mehrheitsbeschluß" gibt es hier nicht (AG Frankfurt/Oder WM 97, 432).
Der Vermieter wird zudem nur die Möglichkeit haben, die Klausel im Mietvertrag oder in der Hausordnung, die einen Teil des Mietvertrages darstellt, zu ändern, wenn alle Mieter dieser Änderung zustimmen.
2. Erstellung der Gesamtnebenkosten (Rechnung Dklol-Vetrieb) €150
Der Vermieter ist für die jährliche Abrechnung der Betriebskosten zuständig. Diese beinhaltet sowohl Hausnebenkosten als auch Heizkosten. Die Kosten dieser Abrechnung/n sind allein vom Vermieter zu tragen und nicht umlegbar (Verwaltungskosten). Nun nehmen Vermieter die Leistungen von Firmen wie ISTA, Techem, Brunetta uva. Diese stellen die HKV, Wasserzähler und erfassen dann auch den Jahresverbrauch. Demzufolge gehören dann die Miete der Messeinrichtungen und die Verbrauchserfassung zu den Heiznebenkosten und fließen in die Gesamtheizkosten ein. Nur diese und nicht die jährliche Abrechnung können kostenmäßig umgelegt werden.
Der Vermieter darf zwar z.B. die Kosten für das Ablesen der Heizungen durch eine Fremdfirma umlegen, nicht aber die Kosten für das Erstellen der Nebenkostenabrechnung. Solche Verwaltungskosten trägt der Vermieter allein.
Bis zur Klärung der Angelegenheit möchte ich Sie bitten,
folgenden Zahlungsvorschlag zu akzeptieren.
Ihre Forderung aus Abrechnung der Betriebs – und Heizkosten € 1500
Noch zu klärende Posten 1 – 2 €
Geleistete Mietsicherheit €
Geleistete Zahlung €
Verbleibt € 168
Der Betrag von € 168 wurde soeben auf Ihr Konto bei der SSAL überwiesen.
Weiterhin stelle ich Einspruch zu zusätzlichen kosten:
1. Entrümpelung Abstellraum
2. Malerarbeiten
Alle Mangel in Abnahmeprotokoll aufgelistet, erstellt und unterzeichnet am von Ihnen in 02.07.2011, wurden entfernt. Löschung dieser Mängel im Protokoll bestätigt Ihre Annahme.
Wenn der Vermieter bei Wohnungsübergabe Schäden im Abnahmeprotokoll festgehalten und das Abnahmeprotokoll unterzeichnet hat, kann er auch nur Beseitigung der darin festgehaltenen Schäden verlangen. (AG Trier, Az. 7 C 79/01, aus: WM 2001, S. 549)
Werden bei der Abnahme Mängel nicht benannt, ihre Beseitigung nicht ausdrücklich verlangt und die Abnahme nicht unter Vorbehalt dieser zu beseitigender Mängel durchgeführt, kann der Vermieter nicht später Mängelbeseitigung verlangen. Stillschweigen bei vorhandenen und vor allem sichtbaren Mängeln gilt als Abnahme. (KG Berlin, Az. 8 U 371/01, aus: GE 2003, S. 524)
In Abnahmeprotokoll gab es keinen Mangel vor der Abstellraum. Und habe ich keinen Brief mit Frist zur Entrümpelung Abstellraum bekommen. Kosten für Entrümpelung können nur dann Mieter in Rechnung gestellt werden, wenn die Mieter vorher schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass im Falle der Müllentsorgung durch Dritte, die Kosten auf Mieter umgelegt werden. Weg ist, 2 mal eine Frist zur Abholung zu setzen mit Nachweis, dass der Mieter diese Info erhalten hat.
Das gesetzliche Mietrecht des BGB kennt keine Pflicht nach oder vor Auszug zu streichen.
Mit freundlichen Grüßen