obywatelstwo raczej nie jest potrzebne, byloby to sprzeczne z prawem eu,
http://www.lbv.bwl.de/vordrucke/KG%202oed.pdf
"In Deutschland wohnende Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis
oder Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken besitzen. Bestimmte Aufenthaltserlaubnisse können ebenfalls
einen Anspruch auf Kindergeld auslösen. Nähere Auskünfte darüber erteilt Ihnen Ihre Familienkasse.
Dies gilt nicht für freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des Europäischen
Wirtschaftsraumes, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
geregelt ist (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland,
Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malte, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen,
Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) und für Staats-
angehörige der Schweiz. Sie können Kindergeld unabhängig davon erhalten, ob sie eine Niederlassungserlaubnis
oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. Das Gleiche gilt für Staatsangehörige, Algeriens, Bosnien und Herzegowinas,
Marokkos, Serbiens, Montenegros, Mazedoniens, Tunesiens und der Türkei auf Grundlage der jeweiligen zwi-
schenstaatlichen Abkommen, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig be-
schäftigt sind oder beispielsweise Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen. Unanfechtbar anerkannte Flücht-
linge und Asylberechtigte können ebenfalls Kindergeld erhalten. "
ale np
http://www.funkhauseuropa.de/service/recht_und_billig/2007/kindergeld_eurecht.phtml
mfg