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Seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 gilt auch für polnische Saisonarbeitnehmer die so genannte Wanderarbeitnehmerverordnung (EWG Nr.1408/71). Sozialversicherungspflichtige polnische Saisonarbeitnehmer in Deutschland unterliegen danach den Regelungen der polnischen Sozialversicherung und müssen die Beiträge an diese bezahlen.
Die in der Praxis anfänglich aufgetretenen Anlaufschwierigkeiten sowohl bei deutschen Arbeitgebern wie bei polnischen Arbeitnehmern dürften nun gelöst sein.
Regelung ab dem 1. Juli 2005:
Für alle polnischen Saisonarbeiternehmer in Deutschland, die ab dem 1. Juli 2005 eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, gelten uneingeschränkt und in vollem Umfang die Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts.
• Für Arbeitnehmer, die während ihres bezahlten Urlaubs in Deutschland als Saisonarbeitskraft arbeiten, gelten die polnischen Rechtsvorschriften; d.h. für sie müssen in Polen die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Damit ändert sich die Sozialversicherungspflicht dieses Personenkreises.
• Für Arbeitnehmer, die während ihres unbezahlten Urlaubs in Deutschland als Saisonarbeitskraft arbeiten, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Sie sind in Deutschland unfallversichert, eine private Krankenversicherung ist für sie vom Arbeitgeber abzuschließen.
• Für arbeitslose Personen, die in Deutschland als Saisonarbeitskraft tätig sind, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Sie sind in Deutschland unfallversichert, eine private Krankenversicherung ist für sie vom Arbeitgeber abzuschließen. Auch hier gilt: Die Regelungen gemäß § 8 SGB IV zur geringfügigen Beschäftigung sind zu beachten.
• Für nicht erwerbstätige Personen (z. B. Hausfrauen, Rentner, Studenten) gelten ebenfalls die deutschen Rechtsvorschriften. Sie sind in Deutschland unfallversichert, eine private Krankenversicherung ist für sie vom Arbeitgeber abzuschließen. Auch dies entspricht der bisher geübten Praxis.
• Unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen bei der versicherungsrechtlichen Zuordnung von in Polen selbständigen Personen, die eine Saisonarbeit in Deutschland ausüben. Hier werden sich die zuständigen Behörden um eine Klärung durch die europäische Verwaltungskommission bemühen. Bis ein einvernehmliches Ergebnis vorliegt, akzeptieren die beiden Verbindungsstellen folgende Vorgehensweise: Soweit eine Bescheinigung nach Vordruck E 101 nicht vorgelegt wird, wird der gesetzliche Unfallversicherungsschutz in Deutschland sichergestellt und der Krankenversicherungsschutz über eine private Krankenversicherung. Es kommt somit die für die Landwirtschaft günstigere Regelung zum Tragen.