IV. Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsbestimmungen
Au-pairs aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien
Nach der Einreise und vor Vollendung des 25. Lebensjahres muss bei der in Deutschland ört-lich zuständigen Agentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis-EU beantragt werden. Erst nach Ertei-lung dieser Erlaubnis darf die Au-pair-Beschäftigung aufgenommen werden.