Die gute Seele ist schon da :-)
Deine Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten. Weil: eine "Zuteilung" von Wohnungen gibt es nur bei den sogenannten "Sozialwohnungen". Hier gelten Einkommensgrenzen, je nach Ort unterschiedlich. Aber diese Sozialwohnungen müssen interessanterweise gar nicht preiswerter sein, als nicht "gebundene", wie sich das offiziell nennt.
Ich gebe mal ein Beispiel aus München:
Vormerkantrag für eine Sozialwohnung im Landkreis München
Jeder volljährige deutsche Staatsangehörige und jeder volljährige Ausländer mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltserlaubnis, - berechtigung und -befugnis) für das Bundesgebiet kann einen Antrag auf Vormerkung für eine Sozialmietwohnung im Landkreis München stellen.
Bei den Gemeinden, die zu den Gebieten mit erhöhten Wohnraumbedarf im Sinne von § 5a WoBindG zählen, bedarf es einer Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnung). Die nachfolgenden Städte und Gemeinden gehören aktuell zu den Gebieten mit erhöhten Wohnraumbedarf:
Garching, Gräfelfing, Grünwald, Haar, Hohenbrunn, Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Kirchheim b. München, Neuried, Oberhaching, Oberschleißheim, Planegg, Pullach, Putzbrunn, Schäftlarn, Unterföhring, Unterhaching, Unterschleißheim
Verfahren:
Antragstellung über die Wohnsitzgemeinde
Wenn die Voraussetzungen vorliegen: Feststellung der Dringlichkeit oder Wartezeit
Vorschlag der Wohnungssuchenden durch das Landratsamt (Dreiervorschlag)
Nach Auswahl durch den Vermieter erlässt das Landratsamt einen Benennungsbescheid
Die Vormerkbescheinigung für eine Sozialwohnung beinhaltet automatisch die allgemeine Wohnberechtigungsbescheinigung.
So. Nun zur Aufenthaltserlaubnis:
Formen der Aufenthaltsgenehmigungen
Es gibt verschiedene Formen von Aufenthaltsgenehmigungen, die jeweils unterschiedliche Rechtspositionen gewähren. Je länger sich ein Ausländer in Deutschland aufhält und je mehr er sich in die hiesigen Verhältnisse integriert hat, desto stärker ist sein Aufenthaltsrecht. Es wird zwischen folgenden Arten von Aufenthaltsgenehmigungen unterschieden:
Aufenthaltsgestattung
Eine Aufenthaltsgestattung wird asylsuchenden Ausländern erteilt. Sie kann mit Auflagen versehen sein (z. B. räumliche Beschränkung, Verbot einer Erwerbstätigkeit). Unter Umständen kann mit Erlaubnis des Arbeitsamtes ein Arbeitsverhältnis begründet werden.
Aufenthaltsbewilligung
Eine Aufenthaltsbewilligung können Ausländer erhalten, die sich nur für einen bestimmten vorübergehenden Zweck in Deutschland aufhalten wollen, Beispiele: Ausbildung, Studium, Wahrnehmung einer speziellen Funktion in bestimmten Unternehmen, Mitwirkung an einem konkreten Projekt. Eine Aufenthaltsbewilligung wird auf zwei Jahre befristet und kann um längstens zwei Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung oder Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung scheidet aus, wenn der Ausländer zuvor nicht mindestens für ein Jahr die Bundesrepublik wieder verlassen hat. Ausnahmen aus öffentlichen bzw. wirtschaftlichen Interessen sind möglich.
Aufenthaltsbefugnis
Aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen bzw. zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik kann einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden. Sie gilt zwei Jahre und kann um jeweils zwei Jahre verlängert werden. Die Ausübung einer selbständigen oder vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen, kann aber ausnahmsweise erlaubt werden. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist mit Erlaubnis des Arbeitsamtes möglich.
Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis erhalten Ausländer für einen bestimmten Aufenthaltszweck, wie beispielsweise Familienzusammenführung, Arbeitsaufnahme, selbständige Erwerbstätigkeit. Eine solche Erlaubnis wird üblicherweise zunächst befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen versehen, wie z. B. die räumliche Beschränkung des Aufenthalts, die Bindung an die Dauer der Beschäftigung bei einem bestimmten Unternehmen und dem Verbot, eine selbständige oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Nach einer Verfestigung des Aufenthalts kann die Aufenthaltserlaubnis unbefristet erteilt werden; in diesem Fall entfällt meist das Verbot der selbständigen Erwerbstätigkeit.
Aufenthaltsberechtigung
Eine Aufenthaltsberechtigung beinhaltet das stärkste Aufenthaltsrecht des Ausländers. Sie wird sowohl zeitlich und räumlich unbeschränkt erteilt und enthält keine Auflagen und Bedingungen. Ein Ausländer kann sich somit im gesamten Bundesgebiet aufhalten und niederlassen. Erteilt wird eine solche Aufenthaltsberechtigung nur unter engen Voraussetzungen. Hierzu zählt insbesondere der Nachweis des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis von mindestens acht Jahren (bei deutsch-verheirateten Ausländern fünf Jahre).
Zuständige Stellen
Für Pass- und Visaangelegenheiten im Ausland sind die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. Die Betreuung ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland (z. B. Anträge auf Aufenthalts-genehmigungen nach der Einreise, Änderungen und Verlängerungen) obliegt den örtlichen Ausländerbehörden. Sie informieren über Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.
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