ggaabiii! Ma rację i nie ma racji. Obejrzał teraz dokładniej, bo widzi, że te palanty z forum prawnego też nie potrafią czytać.
Zrób rzeczy następujące:
- Na samym dole drugiej strony stoi, że jesteś temu przeciwna (Ich erhebe Einspruch). Napisz datę, miasto i podpisz ten dokument. Zrób kopię tych obu stron. Potem zrób polecony do tego sądu, co po lewo u góry na pierwszej stronie stoi. I wyślij do nich. Nie czakaj na nic. Zrób to szybko.
- idź do tłumacza a potem z tym do prawnika i powiedz mu, że się odwołałaś i że w razie czego, to będzie miał zajęcie.
Chodzi o to, że po otrzymaniu tego pisma masz 10 dni czasu na odwołanie się. Podejrzewam, że te 10 dni już minęły????
Podejrzewam także, że szwajcarzy czekają spokojnie na twoją reakcję (to też ludzie i biurokraci na medal). Ale, prędzej czy później przywalą, jeśli nic nie zrobisz.
Pośpiesz się z tym wniesieniem sprzeciwu.
Ruszaj siÄ™.
Podkreślenie moje: nie jestem "przysięgłym", to tylko wskazówki po lekturze tego pisma.
Poniżej cała treść twoich "fotek". Może się komuś przyda do zrozumienia (np. forum_romanin).
Untersuchungsgerichtamt II Emmental-Oberaargau
Schloss, Bernstrasse 5
3312 Fraubrunnen
Tel.: [tel]
Fax: [tel]
Strafmandat
NameundAdresse des Täters
wird, gestützt auf die Strafanzeige vom 06.10.2010, wegen
- Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom Astra festgelegten Geräte- und Messunsicherheit ausserorts und auf Autostrassen auf 30 kh/h
begangen am 08.08.2010 auf der Strecke Brugdorf-Wynigen
in Anwendung von
- Art. 27 Abs.1, 90 Ziff.2 SVG
- Art. 4a/1+4, 5 VRV
- Art. 22, 108 SSV
- Art. 34f, 42ff, Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB)
- Art. 87, 262 und 385f des Gesetzes über das Strafverfahren (StrV)
schuldig gesprochen und verurteilt zu:
- einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen von Fr. 30,00, ausmachend total Fr. 300,00
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren.
- einer Verbindungsbusse von Fr. 600,00
Die Ersatztfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen wird auf 6 Tage festgesetzt.
- den Verfahrenskosten bestehen aus den Gebühren Fr. 300,00
Total zu bezahlender Betrag (bedingter Vollzug der Geldstrafe berücksichtigt) Fr. 900,00
Strafregister
Dieses Urteil wird im Strafregister eingetragen.
Fraubrunnen, 15.12.2010/HIL
Die a.o. Untersuchungsrichterin 5 (Kipfer)
Hinweise:
- Rechtsmittelbelehrung, Erläuterungen und Zahlungsmodalitäten siehe Rückseite.
- Ein Einspruch mit Telefax oder E-Mail ist nicht rechtsgültig und hat heine fristwahrende Wirkung.
- Für Fragen zum Strafmandat bitten wir Sie [tel]anzurufen.
- Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Strafmandates wird Ihnen zur Ãœberweisung des Betrages eine Rechnung mit Einzahlungsschein zugestellt. Wir ersuchen Sie daher, vorher keine Zahlungen vorzunehmen.
- Für sämtliche Fragen betr. Zahlungsmodalitäten /Ratenzahlungen etc.), wollen Sie sich bitte an die
Justiz-, Geminde- und Kirchendirektion, Rechnungswesen [tel]wenden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Strafmandat kann innert einer Frist von zehn Tagen ab dessen Erhalt Einspruch erhoben werden (Art. 266 Gesetz über das Strafverfahren; StrV).
Der schriftliche Einspruch muss datiert und von der angeschuldigten Person oder von einer hiezu
bevollmächtigten Anwältin oder einem hiezu bevollmächtigten Anwalt unterschrieben und spätestens am letzten Tag der zehntägigen Frist beim aufgeführten Untersuchungsrichteramt eingereicht oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben werden (Art. 73 StrV), oder:
Der Einspruch kann mündlich anlässlich der Zustellung durch die Polizei oder persönlich (nicht telefonisch)
innert der zehntägigen Frist beim Aufgeführten Untersuchungsrichteramt (Art. 266Str.V) erhoben werden. Der Einspruch kann schriftlich begründet werden. Eingaben per Mail oder Fax haben keine fristwahrende Wirkung,
Bei einer Postaufgabe im Ausland gilt die Frist nur dann als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag
von der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde. Die Beweislast hierfür trifft den Absender.
Einspruchsrecht der Staatsanwaltschaft
Der Staatsanwaltschaft steht ebenfalls ein Einspruchsrecht zu. Hievon ausgenommen sind Verurteilungen wegen einer Übertretung (Art. 267 StrV). Von einem allfälligen Einspruch erhalten Sie Kenntnis (Art. 270 StrV).
Einspruchsverfahren
Wird Einspruch erhoben, werden die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens (Vorladung zu einer
Gerichtsverhandlung usw.) dem zuständigen Einzelgericht überwiesen (Art. 270 StrV).
Falls kein Einspruch erhoben wird, erwächst das Urteil in Rechtskraft.
Erläuterungen
Geldstrafe mit bedingtem Vollzug
Das Gericht schiebt dei Bezahlung einer Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vorgehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht die Bezahlung der Geldstrafe auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probeziet von zwei bis fünf Jahren. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungsstelle anordnen und Weisungen erteilen (Art 44. Abs. 1 und 2 StGB).
Busse
Für die Bezahlung der Busse sowie der Kosten erhält der Verurteilte eine Rechnung mit Einzahlungsschein. Es wird darum ersucht, vorher keine Zahlungen vorzunehmen.
Die Vollzugsbehörde, d.h. dei Justiz-, Geeminde- und Kirchendirektion des Kt. Bern, Rechnungswesen,
Kramgasse 20, 3011 Bern, Tel. [tel], bestimm dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von 1-12 Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
Soweit der Verurteilte die Busse nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an
ihre Stelle die im Strafmandat festgesetzte Ersatzfreihetsstrafe. Die Erstatzfreihetsstrafe entfällt, soweit
die Busse nachträglich bezahlt wird.
Gemeinnützige Arbeit
Die Untersuchungsbehörde kann im Strafmandat mit Zustimmung der angeschuldigten Person statt einer
unbedingten Geldstrafe, einer unbedingter Freiheitsstrafe resp. einer Busse gemeinnützige Arbeit anordnen. Die Zustimmung zur Anordnung von gemeinnütziger Arbeit kann innert der Eisnpruchsfrist von 10 Tagen (nach Zustellung des Strafmandates, vgl. oben) schriftlich nachgereicht werden, wobei die oben aufgeführten Voraussetzungen für den Einspruch ebenfalls gelten.
Ein Tagessatz Geldstrafe resp. Fr. 100,- Busse werden durch vier Stunden gemeinnützige Arbeit abgegolten.
Erfolgt kein Zustimmung durch die angeschuldigte Person, wird die unbedingte Geldstrafe oder die
ausgesprochene Busse vollzogen.
Strafregister
Dieses Urteil wird im Strafregister eingetragen. Der Eintrag wird grundsätzlich nach zehn Jahren ab
Rechtskraft des Urteils von Amtes wegen aus dem Strafregister entfernt. Im Strafregisterauszug für
Privatpersonen erscheint ein eingetragenes Urteil mit unbedingter Strafe nach sechseinhalb Jahren, ein
Urteil mit bedingter Strafe, sofern sich der Verurteilte bewährt hat, nach Ablauf der Probezeit nicht mehr.
Erklärung
Ich erhebe Einspruch / Je forme opposition Aktennummer U 1[tel]
Ort und Datum Unterschrift
(Bei Einspruch bitten wir Sie, das ganze Formular an das aufgeführte Untersuchungsrichteramt zurückzusenden und gegebenfalls für sich eine Fotokopie zu erstellen.)